Was ist unser Auftrag?

Satzung

§ 1     Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Kultur- und Heimatverein Bad Tennstedt e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 99955 Bad Tennstedt.
  3. Der Verein ist beim Amtsgericht Bad Langensalza im Vereinsregister

einzutragen und führt den Namen

„Kultur- und Heimatverein Bad Tennstedt e.V."

 

§ 2     Zweck und Aufgabe

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

2. Der Verein stellt sich zur Aufgabe,

  • die Förderung der Kultur
  • die Förderung des Heimatgedanken und der Heimatpflege.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung von kulturellen schulischen Projekten, Erhaltung und         Pflege von Kulturdenkmälern und die Pflege von musealen Einrichtungen umgesetzt.

Ferner wird der Satzungszweck erreicht durch Mundartpflege, Brauchtumspflege durch traditionelle Veranstaltungen; insbesondere Heimat- und Brunnenfest, Strohballenfest sowie die Durchführung von historischen und brauchtumsbezogenen Um- und Festzügen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3      

1. Jeder der sich zum Vereinszweck bekennt, kann Mitglied des Vereins werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

2. Die Mitgliedschaft endet

     a) mit dem Tode

     b) durch Austritt

     c) durch Ausschluss

3. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und kann jederzeit erfolgen.

4. Der Vorstand kann den Ausschluss aus dem Verein aussprechen, wenn von einem Mitglied offenkundig und grob gegen den Vereinszweck verstoßen wird.

5. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

 

§ 4    Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind:

     a) die Mitgliederversammlung

     b) der Gesamtvorstand

1. Die Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal jährlich einberufen insbesondere:

     a) die Berichte des Vorsitzenden, des Kassenführers und der Kassenprüfer entgegenzunehmen

     b) dem Vorstand für das Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen

2. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand und die beiden Kassenprüfer.

3. Die Einladung zur Versammlung erfolgt zumindest eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich per Bote oder im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt. Die Einladung darf elektronisch über E-Mail versendet werden, wenn das Mitglied sein Einverständnis schriftlich hinterlegt hat (siehe Einverständniserklärung).

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

7. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der eingetragenen Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

 

§5   Der Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus:

     a) dem Vorsitzenden

     b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

     c) dem Schriftführer

     d) dem Kassenführer

     e) bis zu sechs Beisitzern mit besonderen Aufgaben.

2. Der Gesamtvorstand führt den Verein auf Grund der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

§6   Der Vorstand

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vereinsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.

2. Vereinsintern wird bestimmt, das der stellvertretende Vorsitzende sein Amt ausübt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

3. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes oder des Gesamtvorstandes ist binnen drei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

§ 7     Beiträge

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§8     Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins, die mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden muss, oder Wegfall des gemeinnützigen Zweckes, geht das restliche Vereinsvermögen an die Stadt Bad Tennstedt, die es ausschließlich zu Gunsten des Heimatmuseums, der Fronveste in Bad Tennstedt, verwenden darf, und damit unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige steuerbegünstigte Zwecke erfüllt. 

 

 §9   Annahme und Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 10.08.2009, dem Tag der Annahme durch die Mitgliederversammlung, in Kraft.

Letzte Änderung der Satzung 29.11.2019.

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